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Abstrakte Verweisung

Bei der "Abstrakten Verweisung" wird im Schadenfall untersucht, ob einer berufsunfähigen Person ein anderer, gleichwertiger Beruf empfohlen werden kann.

Dieser sollte mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein und vom Versicherungsnehmer auch ausgeübt werden können.

Ist dies der Fall, stellt der Versicherer die Versicherungs-leistung ein, unabhängig davon, ob es in dem Verweisungsberuf auch tatsächlich freie Stellen gibt.